Hundekontrolle

Das neue Hundegesetz ist per 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.

Die wesentlichen Bestimmungen im Einzelnen:

Hundetaxe

Taxpflichtig sind alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat. Die Hundetaxe wird jährlich im Mai erhoben. Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu bezahlen. Die Hundetaxe beträgt aktuell Fr. 120.00 pro Jahr (Mai bis April).

Personen, welche die Hundetaxe entrichtet und die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurück erstattet.

Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.

Befreiung von der Hundetaxe

Die gemäss § 22 Abs 1 des Hundegesetzes von der Hundetaxe befreiten Hunde müssen trotzdem der Gemeinde gemeldet und im Hundetaxen-Register erfasst werden. Auskünfte über die Taxbefreiung erteilt die Gemeindekanzlei.

Meldepflicht

Der Hund muss bei Zuzug innert 10 Tagen bei der Wohngemeinde (Gemeindekanzlei) angemeldet werden. Bei der Anmeldung muss eine Kopie des Heimtierausweises abgegeben werden.

Der Hundehalter meldet alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) innert 10 Tagen der Wohngemeinde und der Amicus.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Für Rassetypen, welche als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden.

 

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